UsedSoft und die Notartestate: Die Folgen des Verbots (2024)

Das Landgericht Frankfurt (Az. 2-06 O 428/10) hat UsedSoft in einem Verfahren den Einsatz von Notartestaten untersagt. Damit wirbt UsedSoft auf seiner Homepage für die Sicherheit seiner Produkte. Dort heißt es: "Nicht nur günstig, sondern auch sicher. Alle UsedSoft-Lizenzen mit Notartestat. Alle UsedSoft-Kunden bekommen grundsätzlich eine notarielle Bestätigung über den ordnungsgemäßen Einkauf der Software in Form eines notariellen Testats“. Das Urteil des LG Frankfurt ist zwar noch nicht rechtskräftig und UsedSoft will Rechtsmittel dagegen einlegen, dennoch lässt die Einschätzung des Gerichts aufhorchen. Wir sprachen mit Hauke Hansen, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz bei FPS Rechtsanwälte & Notare in Frankfurt am Main, über die Folgen des Verbots. Hansen berät unter anderem Softwarehersteller wie Adobe.

Was steht denn überhaupt in den Notartestaten?

Hansen: Ein Notar bestätigt darin, dass ihm bestimmte Dokumente vorgelegen hätten, z.B. eine Bestätigung der ursprünglichen Lizenznehmerin, dass diese von UsedSoft den Kaufpreis erhalten und die Software auf ihren Rechnern gelöscht habe. Die Überschrift "Notarielle Bestätigung zum Softwarelizenzerwerb" erweckt aber den Eindruck, dass der Notar die rechtliche Wirksamkeit der Lizenzübertragung geprüft und quasi amtlich bestätigt habe. Da der Notar dies mit den ihm vorliegenden Dokumenten gar nicht prüfen kann, bewertete die Spezialkammer des Landgerichts ebenso wie das Oberlandesgericht Frankfurt im vorangegangenen Verfügungsverfahren die Notartestate als irreführend.

Warum verwendet UsedSoft Notartestate?

Hansen: Das Notartestat nimmt in UsedSofts Werbung einen prominenten Platz ein und ist für Kunden ein sehr wichtiges Kaufargument, da es Rechtssicherheit suggeriert. So haben die Kunden, die von UsedSoft Adobe-Lizenzen erworben haben, immer wieder betont, sie hätten auf das Notartestat vertraut. UsedSoft selbst begründet die Verwendung der Notartestate damit, dass sie ihre Quellen nicht preisgeben wollten. Dies ist deshalb von Bedeutung, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeder Nutzer von Lizenzen verpflichtet ist, die Lizenzkette bis hin zum Hersteller der Software nachzuweisen. Erst im Laufe des Verfahrens sah sich UsedSoft dann gezwungen, die Herkunft der Lizenzen zu offenbaren, so dass das Gericht und der Hersteller die angeblich übertragenen Lizenzen überprüfen konnten. Dabei stellte sich heraus, dass UsedSoft über einen Mitarbeiter einer gemeinnützigen Stiftung stark vergünstigte Education-Lizenzen eingekauft und diese dann mit großer Marge als angeblich gebrauchte Vollversionen an Unternehmen weitervertrieben hatte, ohne dies ihren Kunden zu offenbaren.

Ist diese Beglaubigung für den Kunden etwas wert?

Hansen: Rechtssicherheit garantieren sie den Kunden jedenfalls nicht. So wurde vor dem OLG Frankfurt gerade ein großer UsedSoft-Kunde im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens von einem Softwarehersteller verklagt. Die von dem Kunden vorgelegte notarielle Bestätigung reichte dem Gericht als Lizenznachweis nicht aus, und es untersagte dem Kunden jegliche weitere Nutzung der Software.

Darf UsedSoft seine Werbung so überhaupt noch stehen lassen?

Hansen: Das Urteil des Landgerichts Frankfurt wirkt zwar unmittelbar nur zwischen den Parteien, dennoch ist es UsedSoft generell verboten, derartige Notartestate zu verwenden, gleich um welche Software es sich handelt.

Und was soll man Kunden raten, die die Ware eigentlich nur aufgrund dieser "notariellen Bestätigung" gekauft haben?

Hansen: Hinsichtlich der Lieferungen, die Gegenstand des Frankfurter Verfahrens waren, hat das Landgericht festgestellt, dass die UsedSoft-Kunden in Deutschland trotz Zahlung des Kaufpreises keine gültigen Adobe-Lizenzen erworben haben. Diese Kunden sollten nun prüfen, ob sie den Kaufvertrag mit Used-Soft rückabwickeln können. Generell ist den UsedSoft-Kunden bei Erhalt eines solchen Dokuments zu raten, sich sehr genau anzuschauen, was der Notar tatsächlich bestätigt hat, und zu klären, ob das zum Nachweis einer wirksamen Lizenzübertragung ausreicht.

Haben nicht auch Notare gewisse Sorgfaltspflichten zu erfüllen?

Hansen: Notare dürfen in Fällen wie diesen keine rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen, sondern nur reine Tatsachenbekundungen vornehmen. Wenn der Notar aber gleichwohl eine "Notarielle Bestätigung zum Softwarelizenzerwerb" abgibt und damit die Rechtswirksamkeit der Übertragung der angeblichen Lizenzen bestätigt, verletzt er seine Pflichten.

Noch eine letzte Frage: UsedSoft beruft sich stets auf eine angebliche Aussage der ehemaligen Justizministerin Zypries, nach der diese den Handel mit gebrauchter Software grundsätzlich als rechtmäßig bezeichnet habe. Hat sich die Justizministerin tatsächlich so geäußert?

Hansen: Frau Zypries hat in der uns schriftlich vorliegenden Aussage lediglich den Handel mit gebrauchten Original-Datenträgern für rechtmäßig erklärt. Diese Vertriebsform spielt beim Gebrauchtsoftwarehandel aber kaum eine Rolle. Hinsichtlich des Weitervertriebs von ursprünglich online in den Verkehr gebrachter Software hat die Ministerin hingegen darauf verwiesen, dass dies nach Ansicht der deutschen Rechtsprechung, der Rechtswissenschaft und der Europäischen Kommission gegen geltendes Recht verstoßen würde. Zudem müssten vor einer möglichen Gesetzesänderung die Interessen der Softwarehersteller bei der Verfolgung der illegalen Nutzung berücksichtigt werden. UsedSoft verkehrt die Aussage von Frau Zypries also geradezu in ihr Gegenteil. (Marzena Sicking) / (map)

(masi)

UsedSoft und die Notartestate: Die Folgen des Verbots (2024)
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